Recht
Onlinerecht - Forenhaftung
erstellt 06/06
Es geht in dem folgenden Fall um unser Forum, das Trollforum . Die Beklagte, Angelwing, ist die Betreiberin
des Meinungsforums, der Kläger ist Herr Gawlik von C@rechild. Interessant in diesem Zusammenhang
sind diverse juristische
Verfahren von Herrn Gawlik. Zur Beurteilung des Hintergrunds der Parteien
sei unsere Themenseite Informationen
über C@rechild empfohlen.
Die
Vorgeschichte zur Unterlassungsklage im konkreten Fall
Aus der Klageschrift:
Verantwortlichkeit der Beklagten
Die Beklagte ist auch für diese Inhalte verantwortlich/ unabhängig
davon, ob sie diesen Beitrag selbst verfasst hat oder nicht. Die Verantwortlichkeit
für den Beitrag resultiert aus den § 8 iVm. § 11 TDG
bzw. § 6 iVm. § 9 MdStV.
Selbst wenn es sich bei dem Beitrag um einen fremden Beitrag des Unbekannten
"Katzenfreund" handeln sollte, hat die Beklagte durch die
Abmahnung vom 28. Mai 2004 gesicherte Kenntnis von dem Beitrag erhalten,
so dass sie sich nicht mehr auf die Haftungsprivilegierung der §§
11 TDG, 9 MdStV berufen kann. Sie ist gemäß der §§
8 TDG bzw. 6 MdStV für diesen Beitrag wie für eigenen Inhalt
nach den allgemeinen Grundsätzen haftbar.
Die Wiederholungsgefahr wird bei dem hier begangenen Erstverstoß
vermutet. |
Im besagten Forum sind die Nutzungs- und Verhaltensregeln
festlegt, Schreibrechte haben nur registrierte Forenmitglieder, welche mit
der Registrierung u.a. fgolgenden Passus
anerkennen:
Für die Inhalte eines Postings ist rechtlich der jeweilige
Autor verantwortlich. Der Anbieter des Forums übernimmt dafür
keine Verantwortung.
Mit der Registrierung verpflichtet sich der User, strafrechtlich relevante
Dinge nicht zu posten. Ebenso verpflichtet er sich, die Nettiquette
einzuhalten und erkennt die Regeln des Forums an. |
Haftung im Internet als Mitstörer , insbesondere e) Mitstörerhaftung
bei Foren und Gästebüchern
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
vom 14. September 2005:
Der Kläger kann gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004
BGB die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen
beanspruchen, weil diese das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Klägers widerrechtlich verletzten. [...] Im übrigen wird
die Klage abgewiesen. |
Daraufhin ging Angelwing in die Berufung und das Verfahren
ging zum OLG .
15. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.
März 2006 (Aktenzeichen: 1-15 U 180/05, Entscheidung vom 26. April 2006)
Dort heisst es:
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dem
Kläger mitgeteilt zu haben, dass die IP-Adresse (die individuelle
Rechnernummer) bekannt sei. Denn über diese kann rein technisch
zwar der Computer ermittelt werden, über den der Beitrag verfasst
worden ist. Für einen Laien dürfte allerdings schon fraglich
sein, wie man diese Daten erhalten kann. Zudem ist der Provider, der
über den Namen des Inhabers der IPAdresse Auskunft geben könnte,
hierzu schon aus Datenschutzgründen nicht ohne weiteres verpflichtet
und wird dies in der Regel auf eine private Anfrage hin ohne Vorlage
eines entsprechenden Titels oder einer Anordnung nach §§
100 g, 100 h StPO verweigern. Hinzu kommt, dass die IP-Adressen bei
den Providern in der Regel nach Ablauf von 80 Tagen gelöscht werden
und es teilweise in der Rechtsprechung für unzulässig gehalten
wird, dynamische IP-Adressen zu speichern, soweit sie nicht mehr für
die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sind (AG Darmstadt,
Urt. v. 30. Mai 2005, 300 C 394/04). Dies wird dazu führen, dass
die Provider die IP-Adressen und die damit verbundenen Daten teilweise
in kürzerer Frist löschen werden.
Zudem ist selbst dann, wenn Auskunft über den Namen des Inhabers
der IPAdresse erteilt wird, nicht gesichert, dass der Verfasser des
Beitrags ermittelt werden kann. Denn in vielen Fällen haben mehrere
Personen, nicht nur der Inhaber der IPAdresse, Zugriff auf einen Computer
und könnten diesen genutzt haben. Sollte der Computer, auf dem
der Beitrag verfasst worden ist, in einem Internet-Cafe stehen, dürfte
es kaum möglich sein, den Verfasser zu ermitteln.
Dem Betreiber eines Meinungsforums ist es auch nicht unzumutbar,
dafür zu sorgen, dass ihm die Identität und Adresse der Teilnehmer
bekannt ist, um diese im Streitfall an die angeblich Verletzten weiterzugeben.
Denn der Betreiber hat die Möglichkeit, die Teilnahme an dem Forum
von einer Registrierung abhängig zu machen, bei der jeder Teilnehmer
seinen Namen und seine Adresse angeben muss und dann erst das Recht
erhält, unter einem Pseudonym Beiträge zu verfassen. Die
von den möglichen Teilnehmern vor dem Hintergrund etwa empfundene
Einschränkung der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit dadurch,
dass sie der Möglichkeit beraubt werden, ihre Beiträge völlig
anonym einzustellen, was einzelne Personen davon abhalten mag, einen
Beitrag zu verfassen, ist hinzunehmen. Da die Meinungsfreiheit ihre
Schranken insbesondere in dem Recht der persönlichen Ehre findet,
muss gewährleistet bleiben, dass derjenige, der durch einen Beitrag
in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner Ehre verletzt
wird, den Verfasser auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Gewährleistet
der Betreiber des Forums dies nicht, kann er sich nicht auf die grundrechtlich
verbürgten Freiheiten berufen und selber auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden.
[...] Ist danach eine Rechtsgutverletzung durch die Äußerung
festzustellen, bedarf es regelmäßig einer Abwägung
der durch die Äußerung beiderseits betroffene Interessen,
nämlich einerseits der Meinungsfreiheit des sich Äußernden
und andererseits des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des durch
die Äußerung Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.08.2005,
1 BvR 1917/04, NJW 2005, 3274 f). Eine gemäß § 823
I BGB i.V.m. § 1004 I BGB analog, § 823 II BGB i.V.m. §
185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung
stellen Meinungsäußerungen nur dann dar, wenn die Belange
des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der
Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr
zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG NJW 1999, 1322,
1324; PalandtThomas, BGB, 65. Auflage 2006, § 823 Rz. 189 b; wtrp).
Bei der Abwägung ist dabei unter anderem zu berücksichtigen,
ob die Äußerung im öffentlichen Meinungskampf aufgestellt
worden, in dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien
Rede besteht (BGH NJW 1993, 1845, 1846) und ob sie gegenüber unbeteiligten
Dritten aufgestellt worden ist. In der öffentlichen Auseinandersetzung
muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer
Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung
oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG NJW 1991,
95, 96 = BVerfG Beschl. v. 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, www.jurisweb.de).
Dementsprechend sind Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung
gemäß Art. 5 11 GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf
gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren
oder sie formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung
erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich, unzulässig
ist aber "Schmähkritik", d.h. Werturteile, die in jeder
sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige
Schmähungen übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene
oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich
genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze
wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung
nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung
der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer
und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung
bestehen (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH Urt. v. 10.11.1994, I ZR
216/92, www.jurisweb.de S. 6 = NJW-RR 1995, 301 ff; BGH NJW 2000, 1036,
1038; BGH NJW 2005, 279, 283; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 91; Burkhardt
in: Wenzel, a.a.O. Kap. 5 Rz. 97 f).
Auch wenn der Begriff Schmähkritik eng auszulegen ist, ist eine
solche hier gegeben, weil die Diffamierung des Klägers im Vordergrund
steht. |
Schmähkritik
An dieser Stelle sei auf ein anderes Verfahren verwiesen,
wo die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf eine Klage von C@rechild
abwies. Es ging nicht um ein Meinungsforum, aber um eine Schmähkritik.
Hier ein Zitat aus der Urteilsbegründung:
...Bei der Beurteilung der Äußerungen kann nicht unberücksichtigt
bleiben, dass die Schärfe dieses Werturteils auch durch das Verhalten
des Klägers und zwar insbesondere seines Vorstandvorsitzenden,
dessen Verhalten sich der Kläger im Rahmen dieser Themen zurechnen
lassen muss, herausgefordert worden ist.
Derjenige, der zu einer die Öffentlichkeit berührenden
Frage betont Stellung nimmt und seinerseits Kritik äußert,
muss unter Umständen ebenfalls eine scharfe, übersteigerte
Kritik an seiner Person durch seine Gegner hinnehmen (BVerfG, Beschl.
v. 13.05.1980, 1 BvR 103/77, www.iurisweb.de S. 4 f = NJW 1980, 2069,
2070).
[...] Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger zu Recht gegen
bestimmte Personen vorgeht und ob das Ziel des Kinderschutzes die Wahl
der Mittel rechtfertigen könnte. Angesichts der Wahl der Mittel
und der verbalen Entgleisungen des Vorstandsvorsitzenden des Klägers
muss sich auch der Kläger eine harte Kritik seiner Vorgehensweise
und dabei eine drastische, plakative Wortwahl gefallen lassen. |
heise 05.05.06
Urteil: Forenbetreiber haftet nur für anonyme Postings mit
Im konkreten Fall fordert das Gericht in seinem Urteil von der geschmähten
Person folglich, seine Rechte beim namentlich bekannten Urheber des
Postings direkt geltend zu machen. Im anderen Fall, bei dem der Name
des Urhebers nicht bekannt war, sei der Forenbetreiber in der Störerhaftung.
Der Senat hat eine Revision vor dem BGH in der Sache ausdrücklich
zugelassen, da "angesichts der Häufigkeit von Meinungsforen
im Internet das Auftreten dieser Frage in einer unbestimmten Vielzahl
von Fällen zu erwarten" sei und bisher noch keine höchstrichterliche
Entscheidung dazu vorliege. |
Revision wurde eingelegt, das Verfahren geht nun zum BGH.
Offenbar hat das Gericht eine ganz wichtige Tatsache schlicht
übersehen, nämlich § 5 TDDSG (und das Äquivalent im MDStV),
wonach Bestandsdaten, wie Name und Anschrift, nur und ausschließlich
an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung
erteilt werden dürfen. siehe Urteil
Das sollte man sich auf der Zunge zergehen lassen: das OLG
höchstpersönlich weist also die Forenbetreiberin darauf hin, dass
sie Namen und Anschrift hätte herausgeben sollen, weil eine IP nur über
die Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte zu bekommen ist - das sei quasi
ja nicht zumutbar. Wie dumm, dass aber auch Name und Anschrift nach TDDSG und
MDStV nur über - oh Wunder - Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
erhalten werden können. Also: das OLG verurteilt die Foreninhaberin...
weil sie gegen das TDDSG und den MDStV hätte verstoßen sollen und
dürfen?
Aber das OLG hat noch mehr Kombinationsgabe und juristische
Präzision zu bieten: "Zudem ist der Provider, der über den
Namen des Inhabers der IPAdresse Auskunft geben könnte, hierzu schon aus
Datenschutzgründen nicht ohne weiteres verpflichtet und wird dies in der
Regel auf eine private Anfrage hin verweigern". Ja, warum wird er
das wohl? Vielleicht, weil diese Herausgabe wegen TDDSG und MDStV nicht gestattet
ist? Das heißt, er ist nicht nur nicht verpflichtet, sondern genauer
gesagt ist ihm das verboten - das sind schon kleine, aber feine Unterschiede.
Erläuterungen:
Während beim Mediendienst die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, findet das TDG bei Angeboten
zur individuellen Nutzung Anwendung.
Gesetz
über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG)
§ 2 [Geltungsbereich]
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit
die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit
im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997 |
Gesetz
über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutz-Gesetz,
TDDSG)
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1.
"Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person,
die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder
den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2.
"Nutzer" jede natürliche Person, die Teledienste in
Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich
zu machen.
§ 5 Bestandsdaten
Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne
dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie
für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung
eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von
Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten). Nach Maßgabe
der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft
an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung
erteilen. |
Mediendienste-Staatsvertrag,MStV
§ 2 [Geltungsbereich]
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung
von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten
(Mediendienste)
§ 3 [Begriffsbestimmungen]
Im Sinne dieses Staatsvertrages bezeichnet der Ausdruck
1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische
Person, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält
oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2. "Nutzer" jede natürliche oder juristische Person,
die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Mediendienste in Anspruch
nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich
zu machen,
3. "Verteildienst" einen Mediendienst, der im Wege einer
Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig
für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht wird,
4. "Abrufdienst" einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung
von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht wird,
§ 19 [Bestands-, Nutzungs-, und Abrechnungsdaten]
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne
dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie
für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung
eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von
Mediendiensten erforderlich sind (Bestandsdaten). Nach Maßgabe
der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft
an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung
erteilen.
(2) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne
dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu ermöglichen
und abzurechnen (Nutzungsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke
der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten
Gestaltung technischer Einrichtungen des Anbieters ist nur zulässig,
wenn der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat. |
Bundesdatenschutzgesetz
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu schützen,
dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. |
golem.de 05.05.06
Foren-Haftung: Gericht stärkt Betreibern den Rücken
Zwar setzt das Gericht Meinungsforen nicht mit Rundfunk und Presse
gleich, sieht diese aber durchaus als einen Meinungsmarkt an. |
Forum dazu
BGH - Urteil
Am 27.03.07 war die Verhandlung am BGH. Die Urteilsbegründung
folgt in einigen Wochen, hier die Pressemitteilung.
Die eingeschränkte Haftung der Forenbetreiber durch das
OLG Düsseldorf wurde aufgehoben und der Forenbetreiber soll voll für
Beiträge in seinem forum haften. Die Urteilsbegründung muss jedoch
noch abgewartet werden.
Thread
zum Urteil im Trollforum
ergänzende Links
Heise
01.08.06 Datenschutzverstoß oder Forenschließung?
Labour.net 10.08.06 Forenbetreiber sollen in die Haftung genommen
werden....
Heise 22.08.06 Berufungsurteil schränkt Forenhaftung ein
Heise 28.08.06 OLG Hamburg legt Begründung zum "Heise-Forenurteil"
vor
Heise 15.01.07 Computer müssen gegen den Zugriff von Dritten
gesichert sein
Heise 21.01.07 Richter schlägt in Verhandlung um Foren-Abmahnung
Vergleich vor
Heise 12.02.07 Gericht bestätigt Hausrecht für Forenbetreiber
Heise 27.03.07 BGH bestätigt Forenbetreiber-Haftung für
fremde Beiträge ab Kenntnis
golem.de 27.03.07 BGH: Forenbetreiber haften ab Kenntnis
ZDF heute.de 28.03.07 Meinungsfreiheit oder Betroffenenschutz?
Heise 06.05.07 Urteil bestätigt uneingeschränkte
Haftung für Forenbetreiber
Heise 05.06.07 BGH legt Urteilsbegründung in Sachen Forenhaftung
vor
Heise 27.06.07 LG Berlin: Keine Überwachungspflichten
für Forenbetreiber
Diskussion
Thema Forenhaftung im Trollforum
aktualisiert 04/09 |